Diese Informationen wurden von den Partnern der Business.gov.nl : Ondernemersplein, Niederländische Unternehmensagentur (RVO), Niederländische Handelskammer (KVK), Einwanderungs- und Einbürgerungsdienst (IND), Statistics Netherlands (CBS), niederländische Steuer- und Zollverwaltung (Belastingdienst) und niederländische Fahrzeugbehörde (RDW).

Einleitung

Von der Gesetzgebung über Steuervorschriften und Subventionen bis hin zu Sektorinformationen finden Sie staatliche und halbstaatliche Informationen, die für das Unternehmertum erforderlich sind Business.gov.nl . Alles an einem Online-Standort, sodass Sie mehr Zeit für Geschäfte haben. Das ist es, was Unternehmer wollen. Und das ist, was das Ministerium für Wirtschaft und Klimapolitik, zusammen mit den Partnern von Business.gov.nl , will Ihnen anbieten.

Fehlt etwas oder ist es unzureichend erklärt? Wir freuen uns über Ihre Verbesserungsvorschläge. Wenn Sie eine Beschwerde über Business.gov.nl , können Sie uns entweder per Post oder E-Mail mit Ihrer Beschwerde kontaktieren.

In Ihrem Schreiben können Sie Ihre Beschwerde beschreiben, wenn möglich mit dem Namen der betroffenen Organisation und / oder des betroffenen Mitarbeiters oder dem Thema oder Namen der Verordnung, für die sie gilt. Wir werden Sie zunächst einladen, mit uns zu sprechen, und wir werden versuchen, das Problem auf diese Weise zu lösen. Wenn dies nicht zufriedenstellend ist oder Sie nicht möchten, dass wir Ihre Beschwerde informell bearbeiten, behandeln wir Ihre Beschwerde als formell und Sie erhalten eine schriftliche Antwort von uns. In diesem Beschwerdeverfahren finden Sie die zu ergreifenden Schritte und Regeln.

Artikel 1. Definitionen

In diesem Verfahren werden die Begriffe wie folgt definiert:

  • Business.gov.nl : eine digitale Plattform, die vom Ministerium für Wirtschaft und Klimapolitik gemeinsam mit seinen Kooperationspartnern initiiert wurde und Unternehmern und aufstrebenden Unternehmern Zugang zu Informationen und Transaktionen mit verschiedenen Ebenen und Organisationen der Regierung sowie anderen öffentlichen und privaten Organisationen im Allgemeinen bietet;
  • Kooperationspartner: die Organisationen, die in ihrem Kundenservice Zugang zu Business.gov.nl :
    1. Niederländische Handelskammer,
    2. Niederländische Unternehmensagentur,
    3. Niederländische Steuer- und Zollverwaltung,
    4. Statistik Niederlande,
    5. Niederländischer Einwanderungs- und Einbürgerungsdienst,
    6. Niederländische Fahrzeugbehörde;

jeder einzeln im Folgenden als Kooperationspartner zu bezeichnen;

  • Beschwerde: jede Ankündigung von Unzufriedenheit über ein Verhalten, eine Handlung oder Unterlassung, Fehler, Unbestimmtheit und / oder Unvollständigkeit von inhaltlichen Informationen;
  • Beschwerdeführer: der Mitarbeiter mit dem betreffenden Kooperationspartner, der sich mit der Beschwerde befasst und der, wenn die Beschwerde ein Mitarbeiterverhalten betrifft, an diesem Verhalten nicht beteiligt war.

Artikel 2. Beschwerderecht

In Anbetracht des Kapitels 9 des Allgemeinen Verwaltungsrechtsgesetzes (Algemene Wet Bestuursrecht, AWB) hat jeder das Recht, bei einem Verwaltungsrat eine Beschwerde darüber einzureichen, wie ein Verwaltungsrat ihn oder eine andere Person unter bestimmten Umständen behandelt hat. Dieses Verfahren dient als Ergänzung zu den Bestimmungen des Kapitels 9 des Allgemeinen Verwaltungsrechtsgesetzes.

Artikel 3. Faire Behandlung

Jeder Kooperationspartner oder die Niederländische Handelskammer im Namen der betreffenden Kooperationspartner gemäß Artikel 5 ist für die faire Behandlung mündlicher und schriftlicher Beschwerden über sein Verhalten und das Verhalten der unter seiner Verantwortung tätigen Mitarbeiter verantwortlich.

Artikel 4. Einreichung einer Beschwerde

  1. Eine Beschwerde kann entweder per Post oder per E-Mail eingereicht werden.
  2. Eine Beschwerde muss mindestens enthalten:
    • Name, Telefonnummer und Anschrift des Beschwerdeführers;
    • das Datum; und
    • eine Beschreibung der Beschwerde und/oder der Verhaltensweisen, die zu der Beschwerde geführt haben.
  3. Wenn die Beschwerde in einer Fremdsprache formuliert ist und eine Übersetzung für die faire Behandlung der Beschwerde erforderlich ist, ist die Person, die sie einreicht, für eine Übersetzung ins Niederländische oder Englische verantwortlich.

Artikel 5. Beschwerdeführer

  1. Wenn die Beschwerde nur einen der in Artikel 1b genannten Kooperationspartner und/oder den auf der Website veröffentlichten Inhalt betrifft Business.gov.wird die Beschwerde von diesem bestimmten Kooperationspartner bearbeitet, so wird sich der Beschwerdeführer dieses bestimmten Kooperationspartners grundsätzlich um die Beschwerde gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung kümmern.
  2. Wenn sich die Beschwerde auf das Verhalten mehrerer Kooperationspartner oder auf Inhalte bezieht, die auf Business.gov.nl von mehreren Kooperationspartnern gemeinsam, und/oder einleitende, generische Inhalte auf Business.gov.nl erfolgt die Beilegung der Beschwerde grundsätzlich im Namen des Wirtschaftsministers durch den Beschwerdeführer der Niederländischen Handelskammer in Absprache mit den betroffenen Kooperationspartnern.

Artikel 6. Weiterleitungspflicht

  1. Geht eine Beschwerde bei einem Kooperationspartner ein, ist aber ein anderer Kooperationspartner befugt, die Beschwerde gemäß Artikel 5 Absatz 1 zu bearbeiten, so leitet der Kooperationspartner, der die Beschwerde erhalten hat, die Beschwerde direkt an den betreffenden Kooperationspartner weiter und unterrichtet gleichzeitig den Beschwerdeführer hierüber.
  2. Der Beschwerdeführer sendet die Beschwerde, die nicht für ihn oder einen der Kooperationspartner oder die Kooperationspartner gemeinsam bestimmt ist und nicht weitergeleitet wird, so schnell wie möglich und mit Gründen an den Beschwerdeführer zurück.

Artikel 7. Ergänzende Bestimmungen

  1. Wenn eine Beschwerde mündlich oder über soziale Medien eingereicht wurde und nicht den in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Bedingungen entspricht, gibt der Beschwerdeführer dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen gemäß den Bedingungen in dieser Vereinbarung erneut einzureichen.
  2. Wenn eine mündlich eingereichte Beschwerde nicht vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist schriftlich eingereicht wurde oder wenn eine schriftliche Beschwerde nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist die festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, erlischt die Verpflichtung zur Einhaltung dieses Verfahrens unter Ausschluss von Artikel 3, der ausnahmslos anwendbar bleibt.

Artikel 8. Empfangsbestätigung

  1. Der Beschwerdeführer bestätigt den Eingang einer Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt, indem er den Beschwerdeführer mit der Absicht anruft, die Beschwerde formlos beizulegen.
  2. Führt die informelle Beilegung der Beschwerde gemäß Absatz 1 zu einer Zufriedenheit des Beschwerdeführers oder sobald die Beschwerde des Beschwerdeführers wirksam bearbeitet ist, findet diese Verordnung keine weitere Anwendung.
  3. Wenn die informelle Beilegung der Beschwerde gemäß Absatz 1 nicht zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers geführt hat, wird die Beschwerde vom Beschwerdeführer förmlich bearbeitet.

Der Beschwerdeführer erhält eine schriftliche Benachrichtigung und erhält die Möglichkeit, gehört zu werden oder auf die Gelegenheit zu verzichten.

Artikel 9. Keine Verpflichtung zur Bearbeitung der Beschwerde

  1. Es besteht keine Verpflichtung zur Bearbeitung der Beschwerde, wenn die Beschwerde eine Handlung betrifft:
    • , die zuvor Gegenstand einer Beschwerde war, die gemäß dieser Verordnung behandelt wurde;
    • , die mehr als ein Jahr vor Einreichung der Beschwerde stattgefunden hat;
    • , gegen die der Beschwerdeführer Einwände hätte erheben können;
    • , gegen die der Beschwerdeführer Berufung einlegen kann, es sei denn, das Verhalten besteht darin, dass keine fristgerechte Entscheidung getroffen wird, oder wenn dagegen Berufung eingelegt werden kann;
    • , die infolge der Einleitung einer Klage von einer anderen Rechtsorganisation als einem Verwaltungsgericht beurteilt wird oder ebenfalls beurteilt wurde;
    • solange eine strafrechtliche Untersuchung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft oder einer Strafverfolgung vorliegt oder wenn das Verhalten Teil der Untersuchung oder Verfolgung einer Straftat ist und in Bezug auf diese Tatsache eine strafrechtliche Untersuchung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft oder einer Strafverfolgung durchgeführt wird.
  2. Die Prüfung der Beschwerde ist nicht erforderlich, wenn die Interessen der Beschwerde und / oder die Schwere der Klage unzureichend erscheinen.
  3. Der Beschwerdeführer wird so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Nichtverfolgung der Beschwerde schriftlich über den Grund dafür informiert. Er/sie wird innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Benachrichtigung über die Möglichkeit informiert, eine Untersuchung beim Nationalen Bürgerbeauftragten zu beantragen.

Artikel 10. Formelle Behandlung und Anhörung

  1. Der Beschwerdeführer und die Person, gegen die die Beschwerde eingereicht wird, haben die Möglichkeit, gehört zu werden.
  2. Der Beschwerdeführer darf nicht gehört werden, wenn
    • die Beschwerde nicht den Anforderungen der Artikel 4 und 7 entspricht;
    • die Beschwerde unbegründet ist;
    • der Beschwerdeführer (telefonisch oder schriftlich) erklärt hat, dass er von seinem Recht auf Anhörung keinen Gebrauch machen möchte; oder
    • der Beschwerdeführer erklärt nicht innerhalb einer Frist von angemessene Frist, wie vom Beschwerdeführer festgelegt, dass er von seinem Recht auf Anhörung Gebrauch machen möchte.
  3. Die Person, die die Beanstandung archiviert, kann jemand anderes suchen, um ihm oder ihr zu vertreten oder zu helfen. Nimmt im Namen der beschwerdeführenden Person eine andere Person an der Anhörung teil, muss diese Person eine schriftliche Vollmacht vorlegen, es sei denn, der Vertreter ist Rechtsanwalt.<//li>
  4. Über die Anhörung wird berichtet.

Artikel 11. Bearbeitungsfrist

  1. Der Beschwerdeführer bearbeitet die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt.
  2. Die Bearbeitung der Beschwerde kann um höchstens vier Wochen vertagt werden. Die Person, die die Beschwerde einreicht, wird ebenso wie die Person, auf deren Verhalten sie sich bezieht, schriftlich über die Vertagung informiert.
  3. Eine weitere Verzögerung der Bearbeitung der Beschwerde ist möglich, sofern der Beschwerdeführer damit einverstanden ist.

Artikel 12. Schriftliche Bearbeitung

Schriftlich bearbeitete Beschwerden enthalten eine Beschreibung der Beschwerde, gegebenenfalls eine Kopie des Anhörungsberichts, eine Mitteilung mit Begründung der Ergebnisse der Untersuchung der Beschwerde, des Urteils und der sich daraus ergebenden möglichen Schlussfolgerungen. Es wird auch mitgeteilt, dass innerhalb eines Jahres nach dem Datum eine Petition an den Nationalen Bürgerbeauftragten gerichtet werden kann.

Artikel 13. Registrierung und Veröffentlichung

  1. Der in Artikel 5 Absatz 1 genannte Kooperationspartner der niederländischen Handelskammer gemäß Artikel 5 Absatz 2 kümmert sich um die Registrierung der entsprechenden eingereichten schriftlichen Beschwerden.
  2. Die registrierten Beschwerden werden anonymisiert und im Jahresbericht des jeweiligen Kooperationspartners veröffentlicht. Das Berichtsjahr kann von der Öffentlichkeit eingesehen werden.

Artikel 14. Kein Einspruch oder Beschwerde

Gegen die Entscheidung über eine Beschwerde, wie in diesem Verfahren vorgesehen, ist kein Einspruch oder Beschwerde möglich.

Adresse

Wenn Sie eine Beschwerde gegen die Website einreichen möchten Business.gov.nl oder dessen Inhalt, können Sie Ihre Beschwerde per E-Mail oder Brief senden.

E-Mail: [email protected]

Postanschrift: Kamer van Koophandel

c/o der Herausgeber von Business.gov.nl

Postfach. Box 48

3500 AA Utrecht

Niederlande

Bitte beachten Sie, dass diese Adressen nicht für Beschwerden über Regierungsorganisationen, Unternehmen oder Einzelpersonen gedacht sind. Wir vermitteln oder lösen keine Streitigkeiten.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.